Statuten

Statuten

Gemeinnützige Gesellschaft der Bezirke Zürich und Dietikon

§ 1
Die „gemeinnützige Gesellschaft der Bezirke Zürich und Dietikon“ (im folgenden Gesellschaft genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die Gesellschaft ist politisch und konfessionell neutral; sie hat ihren Sitz am Domizil des Präsidenten.

Zweck der Gesellschaft

§ 2
Die Gesellschaft hat zum Zweck, die Volksbildung und die soziale Arbeit in den Bezirken Zürich und Dietikon zu fördern und zu unterstützen. Sofern entsprechende Beziehungen bestehen und die Aufgabe es angezeigt erscheinen lässt, kann diese Förderung auch über die Bezirke hinaus erfolgen.

§ 3
Sie sucht den Zweck zu erreichen durch Gründung, Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Anstalten und Institutionen, mit denen sie nach Möglichkeit die Beziehungen aufrechterhält; Förderung und Unterstützung von jungen Leuten, die für die Erlernung eines Berufes auf Hilfe angewiesen sind; Beteiligung an Aktionen und Hilfswerken, die im Sinne der obgenannten Bestimmungen liegen.

§ 4
Die zur Erfüllung ihres Zweckes benötigten Mittel beschafft sich die Gesellschaft durch die ordentlichen Mitgliederbeiträge, Entgegennahme von Legaten, Schenkungen und freiwilligen Beiträgen. Für die ihr anvertrauten Stiftungen und Fonds übernimmt sie die Verwaltung.

Mitgliedschaft

§ 5
Mitglieder der Gesellschaft können Einzelpersonen und juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Austritte sind jeweils auf Ende des Gesellschaftsjahres schriftlich anzuzeigen.

Mitglieder, die ihren statutarischen Verpflichtung nicht nachkommen oder den Anträgen der Gesellschaft zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinnützigkeit besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.

Die Organe der Gesellschaft

§ 7
Die Organe der Gesellschaft sind:

Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung

§ 8
Auf Einladung des Vorstandes versammelt sich die Gesellschaft einmal im Jahr im Laufe des ersten Semesters zur ordentlichen Generalversammlung.

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder von einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden.

§ 9
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

Abnahme des Jahresberichtes;
Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes mit
Décharge-Erteilung an den Quästor und den Vorstand;
Festsetzung des Jahresbeitrages;
Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und von zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren;
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Gründung neuer gemeinnütziger Institutionen;
Änderung der Statuten;
Änderung der Zweckbestimmung von Fonds;
Beschluss betreffend Auflösung der Gesellschaft.

§ 10
Die Einladung zur Generalversammlung ist vom Vorstand spätestens zehn Tage vor dem angesetzten Termin unter der Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte an sämtliche Mitglieder zu senden.

Der Vorstand

§ 11
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und mind. 4 weiteren Mitgliedern. Der Präsident wird von der Generalversammlung bestimmt, im übrigen konstituiert er sich selbst. 

§ 12
Dem Vorstand sind folgende Aufgaben überbunden:

Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft und der ihr anvertrauten Stiftungen und Fonds;
Einzug der Jahresbeiträge;
Entscheidung über Annahme von Legaten und ähnlichen Zuwendungen;
Gewährung von Beiträgen an gemeinnützige Institutionen und an Einzelpersonen;
Wahl der Vertreter der Gesellschaft in die Aufsichtsorgane anderer Anstalten und Stiftungen; insbesondere Ernennung der Mitglieder der Kommission der Lina Müller-Meier-Stiftung;
Bezeichnung derjenigen Personen, welche die rechtsverbindliche Unterschriften führen, und Festsetzung der Art solcher Zeichnung;
Entscheid über allfälligen Ausschluss von Mitgliedern.

§ 13
Der Vorstand besitzt im Rahmen der Gesellschaftszwecke das volle Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen. Er vertritt die Gesellschaft nach aussen und sorgt für die Aufrechterhaltung der Verbindung zu anderen gemeinnützigen Gesellschaften.

§ 14
Der Präsident leitet die Gesellschaftsversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes.

Die Rechnungsrevisoren

§ 15
Die Rechnungsrevisoren prüfen das Rechnungswesen der Gesellschaft und erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht.

§ 16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Schlussbestimmungen

§ 17
Ein Beschluss zur Änderung der Statuten wird durch die Mehrheit der Teilnehmer an der Generalversammlung gefasst. 

§ 18
Ein Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden. Dieser Beschluss ist jedoch nur rechtswirksam, wenn er in einer darauf folgenden Urabstimmung sämtlicher Vereinsmitglieder durch eine Zweidrittelmehrheit bestätigt wird.

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist das Vereinsvermögen Institutionen mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuweisen.

§ 19
Diese Statuten, welche diejenigen vom 12. Mai 1969 ersetzen, wurden in der Generalversammlung vom 27. Mai 1991 in Zürich angenommen. Sie treten sofort in Kraft.

Zürich, 27. Mai 1991

Der Präsident: Urs Hostettler, Pfr.
Der Aktuar: Rolf D. Stucki

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